Satzung der Gesellschaft CASINO e.V. zu Mülheim an der Ruhr
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- Aufnahmeantrag (künftiges Mitglied) hier zum Download
- Zustimmungserklärung zur Datenspreicherung gem. EU-DS-GVO (Gast, künftiges Mitglied, Mitglied) hier zum Download
§ 1
Die Gesellschaft CASINO in Mülheim an der Ruhr, (erstmals urkundlich erwähnt 1816) gegründet am 05.03.1842, ist ein eingetragener Verein. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (Akten heute in Duisburg) eingetragen.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des geselligen Verkehrs. Die Verfolgung politischer Zwecke und wirtschaftlicher Ziele ist ausgeschlossen.
§ 2
Die Gesellschaft besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Verkehrsgästen
Nur die ordentlichen Mitglieder haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und besitzen in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
§ 3
Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger werden, der seinen Wohnsitz in Mülheim an der Ruhr oder einer Nachbarstadt hat. Personen, die vorübergehend in Mülheim an der Ruhr oder einer Nachbarschaft anwesend sind, können für diese Zeit Verkehrsgäste der Gesellschaft werden. In Sonderfällen kann der Vorstand auch andere Personen als Verkehrsgäste zulassen.
Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer volljährig ist. Dies gilt auch für eine Aufnahme als Verkehrsgast. Witwen von Mitgliedern können auf Antrag Verkehrsgäste werden.
Angehörige von Mitgliedern können in der Gesellschaft verkehren, männliche Angehörige jedoch nur bis zum vollendeten 28. Lebensjahr.
§ 4
Wer in die Gesellschaft eintreten will, hat ein schriftliches Gesuch mit Angabe seiner Wohnung, seines Lebensalters und seines Berufes an den Vorstand zu richten. Das Gesuch muss von zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet sein. Die Bewerbung wird den Mitgliedern durch Mitteilung des Vorstandes bekannt gegeben. Die Entscheidung über die Aufnahme soll nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Etwaige Bedenken gegen die Aufnahme des Antragstellers sind dem Vorstande vertraulich und unter Angabe der Gründe rechtzeitig mitzuteilen.
Der Antragsteller hat vor der Entscheidung über seine Aufnahme mehrere Male in der Gesellschaft zu verkehren.
Patenschaft für neu aufzunehmende Mitglieder kann nur nach dreijähriger ordentlicher Mitgliedschaft übernommen werden. Verwandte ersten und zweiten Grades können eine Patenschaft nicht übernehmen.
§ 5
Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Aufnahmeausschuss. Dieser besteht aus dem Vorstand und drei weiteren Mitgliedern. Der Antragsteller ist aufgenommen, wenn alle Mitglieder des Aufnahmeausschusses für die Aufnahme gestimmt haben.
Haben mindestens fünf Mitglieder der Gesellschaft gemäß § 4 der Aufnahme widersprochen, so erfolgt die Beschlussfassung über die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme von Verkehrsgästen entscheidet der Vorstand. Er kann jedoch auch hierfür eine Abstimmung durch den Aufnahmeausschuss herbeiführen.
§ 6
Der Vorstand benachrichtigt den Antragsteller schriftlich von dem Ergebnis der Abstimmung und übersendet ihm bei Aufnahme die Satzung.
Derjenige, dessen Aufnahme abgelehnt worden ist, kann erst nach Ablauf eines Jahres seit der Abstimmung erneut den Antrag zur Aufnahme stellen.
§ 7
Mitglieder von Kartellgesellschaften haben das Recht, in der Gesellschaft zu verkehren.
§ 8
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines Eintrittsgeldes für den Eintritt der ordentlichen Mitglieder beschließen.
§ 9
Der Jahresbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
§ 10
Die Beiträge der Mitglieder und der Verkehrsgäste sind nach Rechnungserteilung unverzüglich in einer Summe zu bezahlen.
§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn trotz schriftlicher Mahnung durch den Rechnungsführer die laufenden Beträge mehr als sechs Monate rückständig sind
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Beschluss der Mitgliederversammlung
Der Anspruch der Gesellschaft auf die rückständigen Beiträge bleibt bestehen.
§ 12
Die Ausschließung eines Mitglieds durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn in der Versammlung mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist und sich wenigstens zwei Drittel der Anwesenden dafür erklären. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sofort eine neue zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt.
§ 13
Der Antrag auf Ausschließung muss von mindestens zwölf ordentlichen Mitgliedern unter Angabe der Gründe oder aber vom Vorstand aufgrund einstimmigen Beschlusses gestellt werden. Wird der Antrag von Mitgliedern gestellt, so kann der Vorstand, wenn ihm die Begründung nicht ausreichend erscheint, die Antragsteller zu einer Vorbesprechung einladen.
Hierbei müssen mindestens zwei Drittel der Antragsteller anwesend sein, sonst ist der Vorstand berechtigt, den Antrag zurückzuweisen.
§ 14
Der Wiedereintritt ist nur aufgrund einer neuen Abstimmung und gegen Zahlung des Eintrittgeldes zulässig. Ist der Antragsteller ausgeschlossen worden, weil er die Beträge nicht gezahlt hatte und die geschuldeten Beiträge nicht eingezogen werden konnten, so hat er auch die rückständigen Beiträge nachzuzahlen. Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach zwei Jahren wieder aufgenommen werden, wobei die Frist vom Tage des Ausschlusses an läuft.
§ 15
War ein Mitglied freiwillig ausgetreten, weil es seinen Wohnsitz von Mülheim an der Ruhr verlegt hatte, so kann es ohne Abstimmung und ohne Zahlung des Eintrittgeldes wieder aufgenommen werden, wenn seit dem Tage der polizeilichen Abmeldung von Mülheim an der Ruhr noch keine drei Jahre vergangen sind.
§ 16
Fremde können durch Mitglieder oder Verkehrsgäste eingeführt werden. Einheimische können für einzelne Tage aus besonderer Veranlassung eingeführt werden.
Auswärtige, die einmal eingeführt sind, können mit Genehmigung des Vorstandes beliebig oft in der Gesellschaft verkehren.
§ 17
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die zu besonderen Zwecken eingesetzten Ausschüsse
§ 18
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Gesellschaftsangelegenheiten endgültig. Sie wählt den Vorstand und die Ausschüsse, setzt deren Befugnisse fest, beschließt über deren Entlastung sowie über die Abberufung des Vorstandes und der Ausschüsse.
§ 19
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar möglichst im Laufe des Monats Januar zum Empfang der Jahresrechnung, zur Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse, zur Feststellung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr und zur Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse.
§ 20
Außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
- über die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen ist
- wenigstens zehn ordentliche Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies beantragen
- der Vorstand auf eigenen Beschluss eine solche einberuft.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, mit mindestens achttägiger Frist, durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Der Vorstand kann eine andere Form der Benachrichtigung bestimmen.
§ 22
In der Mitgliederversammlung darf nur über diejenigen Gegenstände verhandelt und Beschluss gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Im Anschluss an einen dieser Gegenstände darf jedoch ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gestellt und zum Beschluss erhoben werden.
§ 23
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die Namen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu ersehen sind. Der Bericht ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 24
Die Abstimmung erfolgt
- bei Wahlen durch Stimmzettel oder auf andere Weise, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird,
- bei Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern grundsätzlich durch Stimmzettel, wenn kein anderes Verfahren beschlossen wird, das Verfahren muss auf jeden Fall geheim sein,
- in allen anderen Fällen durch mündliche Abstimmung, es sei denn, dass wenigstens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder eine andere Form der Abstimmung beantragt. Stimmberechtigt ist nur, wer in die Anwesenheitsliste eingetragen ist.
§ 25
Soweit die Satzungen nichts anderes bestimmen, entscheidet die einfache Mehrheit. Ergibt sich bei einer Wahl keine einfache Mehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen den zu Wählenden statt, und zwar unter denen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
§ 26
Zur Aufnahme eines Amtes im Vorstand und den Ausschüssen ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, sofern es das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat oder nicht triftige Gründe gegen die Annahme der Wahl vorbringt. Niemand braucht jedoch ein Amt länger als zwei Jahre hintereinander zu verwalten.
§ 27
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Rechnungsführer
- dem Gesellschaftswart
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für sich und in der vorstehenden Reihenfolge auf ein Jahr gewählt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer können nur dreimal hintereinander wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl vollzogen wird.
§ 28
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Sie wird nach außen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied vertreten. Entscheidet der Vorstand in Eilfällen über Gegenstände, die der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, so ist deren Genehmigung nachzuholen.
§ 29
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenigstens vier erschienen sind. Mit Ausnahme der in §§ 12, 39 und 40 vorgesehenen Fälle genügt für alle Beschlüsse die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 30
Über die Verhandlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von allen Anwesenden zu unterschreiben ist.
§ 31
Der Vorsitzende steht an der Spitze der Gesellschaft.
Er beruft die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandsitzungen ein und führt den Vorsitz.
§ 32
Ist der Vorsitzende verhindert, so übt der Stellvertreter seine Befugnisse aus.
§ 33
Der Schriftführer fertigt die Berichte und sonstigen Schriftstücke an und verwaltet das Archiv.
§ 34
Der Rechnungsführer hat die Kasse und die erforderlichen Bücher zu führen. Er hat darüber zu wachen, dass die im Einzelnen festgesetzten Ausgaben eingehalten werden und darf nur auf Anweisung des zuständigen Vorstandes oder Ausschussmitgliedes Zahlung leisten.
§ 35
Am Ende des Geschäftsjahres hat der Rechnungsführer die Rechnung abzuschließen und eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben in zwei Ausfertigungen, sowie eine Vermögensübersicht und den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen. Diese Schriftstücke und Belege, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind, werden von den Rechnungsprüfern geprüft. Sie sind auf Wunsch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft zugängig zu machen.
§ 36
Nach Erteilung der Entlastung nimmt der Vorsitzende eine Ausfertigung des Abschlusses, der Rechnungsprüfer die andere und den Haushaltsplan zu den Akten.
§ 37
Der Gesellschaftswart übernimmt die Vorbereitung der geselligen Veranstaltungen der Gesellschaft.
§ 38
Zur Unterstützung der Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung besondere Ausschüsse mit einem bestimmten Aufgabengebiet gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Versammlung bestimmt.
§ 39
Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 40
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie entweder vom Vorstande auf einstimmigen Beschluss oder wenigstens von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt wird. In der zu diesem Zweck einberufenen Gesellschafterversammlung müssen wenigstens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein und wenigstens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
Ist die betreffende Versammlung nicht beschlussfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit mindestens achttägiger Frist einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen kann.
§ 41
Die Durchführung der Auflösung der Gesellschaft erfolgt nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine.
§ 42
Ergibt sich nach der Deckung aller Schulden ein Überschuss, so ist er gleichmäßig unter die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses vorhandenen ordentlichen Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger zu verteilen.
§ 43
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 44
Diese Satzung ist in der Gesellschafterversammlung vom 12. Juni 1949 genehmigt worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Mülheim an der Ruhr, im August 1984